AGBs Stoll Wohnen Bau Imst - Bauträger Tirol

 


 


Allgemeine Geschäftsbedingungen


der Stoll Wohnen Bau GmbH, Arzl/Pitztal, Imst


 1. Allgemeines


1.1.         Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) sind Grundlage aller Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen sowie regeln diese AGB generell die Rechte und Pflichten zwischen der Stoll Wohnen Bau GmbH (kurz: Stoll) und dem Vertragspartner. Sämtliche Aufträge und Leistungen werden nur auf Grundlage der folgenden AGB akzeptiert und ausgeführt.


1.2.         Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sodass diese nicht Vertragsbestandteil werden. Andere Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen werden somit nur insoweit anerkannt, als sie mit diesen AGB übereinstimmen oder von Stoll im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung erklärt werden (Individualvereinbarung).


 


 2. Angebote/Aufträge/Inhalt der Leistungspflicht


2.1.         Die Angebote von Stoll sind stets freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Aufträge und Annahmeerklärungen sowie Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Stoll. Alle von Stoll in Angeboten, Broschüren, auf der Website, anderen Informationen und Werbematerial bereit gestellten technischen Daten, Beschreibungen und Illustrationen sind unverbindlich. Jegliche Zusagen, insbesondere sämtliche Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten und Beschreibungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Gleiches gilt für weitere besondere Eigenschaften.


2.2.         Stoll ist berechtigt, Aufträge auch nur zum Teil anzunehmen. Der Vertragspartner ist an seine Beauftragung jedenfalls für die übliche Dauer einer Bestätigung, zumindest aber für 90 (neunzig) Tage gebunden. Im Falle von Abweichungen zwischen der Bestätigung von Stoll und der entsprechenden Beauftragung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Stoll ausschlaggebend, es sei denn, dass der Vertragspartner umgehend oder zumindest innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung über seinen Widerspruch informiert hat.


 


 3. Preise


3.1.         Die vereinbarten Preise sind, falls nicht anders angegeben, unveränderliche Festpreise auf Baudauer.


3.2.         Verändert sich der Beginn der Leistung des Vertragspartners infolge baustellenablaufbedingter Umstände hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Preisänderungen.


3.3.         Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt, so erfolgt die Abrechnung unabhängig zu den tatsächlich ausgeführten Massen bzw. Leistungen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, vor Auftragserteilung die Massen des Leistungsverzeichnisses und/oder Pläne zu prüfen und erklärt, dass er alle preisbestimmenden Faktoren kennt und geprüft hat. Die vereinbarte Auftragssumme ist eine unüberschreitbare Höchstgrenze. Nachträglich festgestellte Rechenfehler, Massenmehrungen, sonstige Irrtümer etc. - gleich aus welchem Grund – haben keine Erhöhung des Pauschalpreises zur Folge und werden Nachforderungen aus diesen Gründen nicht anerkannt. Mehr- und Minderleistungen, bedingt durch ausdrücklich vereinbarte Ausführungsänderungen, werden getrennt ermittelt und die Kosten dem Pauschalpreis zugeschlagen oder von diesem in Abzug gebracht. Nur eine von Stoll schriftlich bestätigte Pauschalpreiserhöhung wird bei der Abrechnung berücksichtigt.


3.4.         Erfolgt die Abrechnung aufgrund der tatsächlich erbrachten Leistungen/Lieferungen zu Einheitspreisen, so sind Aufmaß und Mengen gemeinsam festzustellen und mit überprüfbaren Aufstellungen, Abrechnungsplänen und Lieferscheinen nachzuweisen. Bei Abrechnung nach Einheitspreisen ist der Vertragspartner verpflichtet, Stoll erhebliche Massenüberschreitungen bei einzelnen Positionen vor Ausführung der damit verbundenen Leistung schriftlich zu melden und sich von Stoll die Massenüberschreitungen ebenfalls schriftlich genehmigen zu lassen, auch wenn diese Massenüberschreitungen Stoll bekannt sein mussten oder aus seiner Sphäre resultieren. Als erheblich gilt eine Massenüberschreitung dann, wenn der Auftragswert der betreffenden Positionen um 20 % überschritten wird. Sollte der Vertragspartner dieser Meldungsverpflichtung nicht nachkommen, so hat er keinen Anspruch auf Entgelt für die Massenüberschreitung aus diesem Vertrag.


3.5.         Mehr- oder Mindermengen, Verschiebungen innerhalb einzelner Positionen oder Wegfall einzelner Positionen bzw. Leistungsgruppen, egal in welcher Höhe und aus welchem Grund, berechtigen den Vertragspartner zu keiner Änderung der Einheitspreise bzw. Verlängerung der Leistungsfristen. Eventuell dem Vertragspartner durch Entfall, Stornierung oder Minderung einer Leistung erwachsende Nachteile werden von Stoll nicht abgegolten. Bei Mengenmehrungen der Vertrags-Einzelleistungen bleiben die Pauschalpreise für Baustellengemeinkosten, und zwar sowohl für die einmaligen als auch die zeitgebundenen Kosten unverändert.


3.6.         In den vereinbarten Preisen sind sämtliche Lieferungen und Leistungen sowie Bauelemente, Werkstücke und Geräte enthalten, die zur ordnungsgemäßen und fachgerechten Ausführung der beauftragten Leistung nötig sind, auch wenn diese im Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung nicht gesondert angeführt oder näher beschrieben wurden. Darunter fallen insbesondere alle Kosten für Transport, Versicherung, Verpackung, Steuern, Zölle, Gebühren und Abgaben, die mit den Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners zusammenhängen. Stoll trägt nur solche Kosten, die ausdrücklich als Verpflichtung von Stoll angeführt sind. Insbesondere beinhalten die Preise auch die Kosten für alle Arten von Erschwernissen, die durch gegenseitige Behinderung mehrerer Unternehmen oder durch Mess- oder Prüfarbeiten, durch Aufrechterhaltung des Verkehrs, Arbeiten auf Bahngrund oder im Bereich von Hochspannungsleitungen, Umlegen von Kabeln, Leitungen, Kanälen unter Einhaltung der Forderungen der Eigentümer dieser Anlagen, ungünstige Wetterverhältnisse, bei Sprengarbeiten, Schutz der Umgebung sowie die Behebung von Schäden, Vorschreibungen des Denkmalschutzes, eben allen Nebenleistungen soweit sie im Leistungsverzeichnis nicht gesondert ausgewiesen sind. Ebenso sind in den Einheitspreisen alle Aufwendungen und Kosten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieses Vertrages sowie sämtliche sonstiger in diesem Zusammenhang relevanten Bestimmungen, insbesondere der Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation enthalten.


 


 4. Zahlungsbedingungen


4.1.         Die Bezahlung erfolgt mittels Überweisung auf das von Stoll bekanntgegebene Konto. Sofern zwischen Stoll und dem Vertragspartner nichts anderes vereinbart wurde, gilt die Bezahlung als rechtzeitig, wenn Stoll binnen 30 (dreißig) Tagen ab Erhalt der Rechnung über den Betrag verfügen kann.


4.2.         Für den Fall, dass mit dem Vertragspartner kein Kreditlimit vereinbart wurde oder der Vertragspartner ein vereinbartes Kreditlimit überschritten hat, hat die Bezahlung durch Überweisung im Voraus zu erfolgen. In diesem Fall ist Stoll erst zur Leistung verpflichtet, wenn Stoll über den Rechnungsbetrag verfügen kann.


4.3.         Für den Fall, dass der Vertragspartner die Zahlungsbedingungen nicht einhält, ist Stoll ohne weiteres Erinnerungsschreiben berechtigt, Zinsen in der Höhe von 9,2%-Punkte über dem 6-Monats EURIBOR p.a. zu verlangen. Die Verzugszinsen werden nach Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit kapitalisiert.


4.4.         Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit Forderungen gegen Stoll aufzurechnen. Stoll ist jedoch im Zeitpunkt der Rechnungsstellung berechtigt, bestehende Ansprüche aus Lieferungen, etc. gegen den Vertragspartner gegenzurechnen.


4.5.         Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.


4.6.         Bei Verzug des Vertragspartners mit der Zahlung oder seinen sonstigen Leistungen ist Stoll – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, Lieferungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung unter Wahrung der noch offenen Leistungsfrist zurückzubehalten oder nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall hat der Vertragspartner allenfalls bereits erbrachte Leistungen unverzüglich Stoll zu ersetzen. Stoll behält sich für diesen Fall die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor.


4.7.         Sollten Umstände bekannt werden, die berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners aufkommen lassen (zB Zahlungsstockungen, Einleitung mehrerer Exekutionsverfahren, Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) so sind sämtliche Ansprüche von Stoll gegen den Vertragspartner sofort fällig und Stoll hat das Recht, sofort von allen Aufträge des Vertragspartners zurückzutreten und sämtliche Verträge mit dem Vertragspartner mittels schriftlicher Bekanntgabe sofort zu beenden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass diese bereits von Stoll bestätigt worden sind.


4.8.         Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen, alle bei Stoll zur zweckentsprechenden Verfolgung der Ansprüche notwendigen Kosten zu ersetzen. Darüber hinaus sind die Kosten von Inkassobüros bis zu den in der jeweils geltenden Verordnung für Höchstgebühren im Inkassowesen vorgesehenen Höchstgebühren und die Kosten von Rechtsanwälten nach dem Rechtsanwaltstarif zu ersetzen.


 


 5. Gewährleistung und Garantie


5.1.         Stoll übernimmt nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur gegenüber dem Vertragspartner Gewähr. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. § 933b ABGB wird abbedungen.


5.2.         Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 zweiter Satz ABGB wird abbedungen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat Stoll die Wahl, nachzubessern, auszutauschen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.


5.3.         Stoll übernimmt keine Gewähr für erbrachte Leistungen, sofern diese durch den Vertragspartner oder durch diesem zurechenbare Dritte nachträglich verändert wurden oder Störungen oder Schäden aufgetreten sind, die durch unsachgemäße Handhabung, nicht autorisierte Veränderungen, Nichteinhaltung von Bedienungsanweisungen oder von Anweisungen betreffend elektrische Anschlüsse, Sicherungsbestimmungen oder Sicherheitsmaßnahmen.


5.4.         Die Anerkennung von Gewährleistungsansprüchen durch Stoll verlängert keinesfalls die ursprüngliche Gewährleistungsfrist.


 


6. Haftung, Schadenersatz


6.1.         Stoll haftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Leistungserbringung und dafür, dass die Leistung die technischen Anforderungen, wie diese von Stoll schriftlich zugesagt wurden, aufweisen und erfüllen.


6.2.         Grundsätzlich ist die Haftung von Stoll für jeglichen Schaden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist somit jedenfalls ausgeschlossen. Zudem ist jegliche Haftung von Stoll – soweit dies gesetzlich zulässig ist – mit 25% des Auftragsvolumens oder einem Höchstbetrag von EUR 10.000,00, je nach dem welcher Betrag geringer ist, begrenzt.


6.3.         Jegliche Haftung von Stoll für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, oder für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen und wird ausdrücklich abbedungen.


6.4.         Jegliche weitere Ansprüche des Vertragspartners, die nicht explizit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgelistet sind, werden ausdrücklich ausgeschlossen.


 


7. Sonstiges


7.1.         Zustellungen und Willenserklärungen erfolgen bis zur schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Anschrift rechtswirksam an die vom Vertragspartner bei der Beauftragung angegebene Adresse. Bei unrichtigen, unvollständigen und unklaren Angaben durch den Vertragspartner haftet dieser für alle Stoll daraus entstehenden Kosten. Der Vertragspartner ist bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, Stoll Änderungen des Namens, der Anschrift bzw. einen Wechsel des Sitzes unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Im Unterlassungsfall gilt jede schriftliche Mitteilung, die an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Vertragspartners erfolgt, als den Erfordernissen einer wirksamen Zustellung genügend.


7.2.         Eine Übertragung der Rechte aus dem mit Stoll geschlossenen Vertrag an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von Stoll.


7.3.         Die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) ist ausgeschlossen.


7.4.         Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch im Firmenbuch eingetragene vertretungsbefugte Personen von Stoll und gelten nur für den einzelnen Geschäftsfall. Die übrigen Mitarbeiter von Stoll sind nicht bevollmächtigt, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen AGB zu vereinbaren.


7.5.         Sollten einige oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare ersetzt, die der unwirksamen oder undurchführbaren wirtschaftlich am nächsten kommt.


 


 8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand


            Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertrag erwachsenden Ansprüche ist das sachlich zuständige Gericht am Firmensitz von Stoll in Arzl im Pitztal. Stoll behält sich jedoch das Recht vor, jeden anderen möglichen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand am Sitz des Vertragspartners in Anspruch zu nehmen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.


 


 


 


Stoll Wohnen Bau GmbH 


Arzl im Pitztal, im Juli 2016

Der eine wartet, dass die Zeit sich wandelt, der andere packt sie kräftig an und handelt."

Dante Alighieri

Adresse

Stoll Wohnen Bau GmbH
Dr.-Carl-Pfeiffenberger-Straße 14/Top 2b
6460 Imst
Telefon: +43 5412 65942
info@stollwohnen.com

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